Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Kultur- und Heimatverein Burg zu Hagen e.V.« und hat seinen Sitz in Hagen im Bremischen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 110182 eingetragen.
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
    – die Förderung von Kultur, Kunst und Denkmalschutz
    – die Förderung der öffentlichen Nutzung der Burg zu Hagen im Bremischen
    – die Förderung heimatkundlicher und heimatgeschichtlicher Bestrebungen sowie die Bewahrung heimatlichen Kulturgutes, einschl. entsprechender Veröffentlichungen
    – die Mitwirkung bei der Verschönerung der Ortschaft Hagen und seiner näheren Umgebung.

    – die Pflege und der Erhalt des Hagener Königsmoores
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    – die Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen
    – die Erforschung und Darstellung der Geschichte der Burg zu Hagen
    – eigene Pflegemaßnahmen im Hagener Königsmoor, insbesondere auf vereinseigenen Flächen
    – Angebote zur Erforschung heimatgeschichtlicher Vorgänge
    – fachkundige Führungen in der Burg und im Hagener Königsmoor
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Auch Vereine und Verbände, die gleiche oder ähnliche Zecke verfolgen wie der Kultur- und Heimatverein »Burg zu Hagen im Bremischen e.V.« können Mitglied des Vereins werden. Politische Gremien und Parteien sind ausgeschlossen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Beitritt zum Verein wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Dieser kann in begründeten Fällen die Mitgliedschaft ablehnen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes besonders verdienten Vereinsmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Beitragsnachlass gewähren und in Einzelfällen Sonderregelungen treffen.
  3. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. August des laufenden Jahres fällig.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    e) Wahl der Kassenprüfer
         Es werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Es ist eine einmalige Wiederwahl zulässig.
    f) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Vereine oder Verbände haben bei der Abstimmung jeweils nur eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der/die Versammlungsleiter/in kann jedoch Gäste und Pressevertreter zulassen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich binnen drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindesten 10 % der Mitglieder unter Mitteilung der Punkte, die zur Verhandlung gestellt werden sollen, die Einberufung beantragen.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom / von der 1. Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Vereine oder Verbände haben bei der Abstimmung jeweils nur eine Stimme.
  3. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen Das Protokoll wird vom / von der Schrift- und Pressewart/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der / die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in. Die Niederschrift ist von diesem/r sowie vom / von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
    Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des / der Versammlungsleiter/in und des / der Protokollführers/in, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 12 Der Vorstand

  1. Die Bestellung des Vereinsvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
    1.1 Gesetzlicher Vorstand
    Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der / die Vereinsvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Personelle Veränderungen sind dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
    1.2 Gesamtvorstand
    Im gehören an:
    a) der/die Vorsitzende
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende

    sowie die Verantwortlichen für die Vorstandsfunktionen
    c) Finanzen
    d) Schriftführung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    e) Ausstellungen
    f) Veranstaltungen
    g) Organisation Burgbetrieb

    h) Mediengestaltung
    Vorstandsmitglied kann nur werden, der in vollem Umfange geschäftsfähig ist.

    1.3 Der/die stellvertretende Vorsitzende soll gleichzeitig eine der Vorstandspositionen nach Ziffer 1.2 c bis 1.2 g übernehmen.
    1.4 Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    1.6 Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und der Beauftragten nach Ziffer 1.4, sowie Abläufe der Vorstandsarbeit regelt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner Wahl, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom / von der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter/in schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von drei Tagen eingehalten werden.
  2. Die Sitzung des Gesamtvorstandes wird vom / der Vorsitzenden geleitet, bei dessen / deren Abwesenheit von einer / ihrer Stellvertreter/in.
  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder seine / ihre Stellvertreter/in anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.
    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom / von der Sitzungsleiter/in unterschrieben.

§ 14 Fachausschüsse

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sowie weiterer besonderer Aufgaben Fachausschüsse einrichten.
  2. Die Fachausschuss-Vorsitzenden beraten den Vorstand in Bezug auf die übertragenen Aufgaben.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung, dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Mitgliedern des Vereins digital gespeichert werden: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Funktionsbezeichnung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Der Verein verarbeitet diese Daten selbst, er achtet darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Der Verein ist die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle.
  3. Die Datenerfassung dient im Rahmen der Vereinszwecke insbesondere der Mitgliederverwaltung, sowie der Durchführung der organisatorischen Abläufe des Ausstellungs- und Veranstaltungsbetriebes und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
  4. Den Organen des Vereins und sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  5. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt und grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie für den Vereinszweck erforderlich sind.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (erheben, erfassen, organisieren, ordnen, speichern, anpassen, verändern, auslesen, abfragen, verwenden, offenlegen, übermitteln, verbreiten, abgleichen, verknüpfen, einschränken, löschen, vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein, abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen hierzu verpflichtet ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit der Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Sofern Daten einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden sie für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend.
  9. Die Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands.
    Der Gesamtvorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte/n ernennen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Gültigkeit des Beschlusses setzt voraus, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung Beschlussunfähig, so ist frühestens nach Ablauf eines Monats eine nochmalige Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die 1. Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtmäßigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hagen im Bremischen und darf ausschließlich für Zwecke der Denkmalpflege verwendet werden.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. März 2022 / Vereinsregistereintragung durch Amtsgericht Tostedt am 19. September 2022, VR 110182